Sehr geehrte Damen und Herren,
Maßnahmen auf den Bereichen der Biotoptypen sind räumlich eingezeichnet. Die Biotoptypen 04.400 und 05.251 sind als nicht überplant
gekennzeichnet.
Zusätzlich wird auf das Maßnahmenblatt VII.9 A verwiesen. Die dort beschriebenen Maßnahmen wurden im Ausführungs- und Pflegeplan B-2.1
verortet. Im Teilgebiet handelt es sich um die Einsaat von Extensivgrünland (A1.1) und die Entnahme standortfremder Gehölze (A5.1. bis A5.9).
Im Maßnahmenblatt VII.9 A sind folgende Maßnahmen angekreuzt:
CEF-Maßnahme für den Gelbspötter
Artenschutzrechtliche Vermeidung für den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling und den Kuckuck
Der Begründung der Maßnahme/Entwicklungsziel sind folgende Maßnahmen/Ziele zu entnehmen:
Entwicklung der Bachaue / Schaffung Entwicklungsspielraum für Regeneration … zur Förderung einer standorttypischen Ausprägung des
Makrozoobenthos / /Neuschaffung von Bruthabitaten des Gelbspötters und der Turteltaube / Weitere Zielarten Sumpfschrecke und andere gefährdete Tagfalter und Heuschreckenarten.
Bewertung der geplanten Maßnahmen:
Der Lebensraum für die Zielarten ist ein natürlicher, flach ausgebildeter (möglichst mäandernder Graben, ein feuchter auwaldähnlicher
Uferbereich mit angrenzenden wechselfeuchtem bis feuchtem Grünland.
Die Planung ist nach unserer Einschätzung und der des Kreisbeauftragten der Staatlichen Vogelschutzwarte in Frankfurt Herrn Axel Rockel nicht
geeignet, einen solchen Lebensraum entstehen zu lassen und kann somit nicht als Ausgleichsmaßnahme für den Bau der A49 bewertet werden.
Bewertung der durchgeführten Maßnahme:
Durchgeführte Maßnahmen im Umfeld der Planfeststellung
Feldgehölz (siehe Karte Bereich Nr. 2):
Auf der südlich des Planfeststellungsbereichs liegenden Fläche wurde in mehreren, zeitlich voneinander getrennten Arbeitsgängen das
Feldgehölz sehr stark beeinträchtigt. Auf insgesamt geschätzten (Betreten der Fläche ist nicht möglich) 80 % der auch jetzt noch in NATUREG als „Gesetzlich geschütztes Biotop“ aufgeführten Fläche
wurden Bäume und Hecken entfernt. Dies wurde auch auf der Teilfläche des Feldgehölzes vorgenommen, die sich im Eigentum des Landes Hessen befindet und nicht von Ausgleichsmaßnahmen überplant
ist.
Rechtliche Bewertung: Feldgehölze sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Bundesbodenschutzgesetz als Vernetzungselemente zu
erhalten und dort wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind neu zu schaffen.
Erforderliche fachliche Behandlung von Feldgehölzes: Die Bäume sind dort, wo eine zu starke Beschattung den Unterwuchs behindert,
einzelbaumweise zu entnehmen. Die Pflege der Heckenbereiche entspricht der einer normalen Hecke, also zeitlich auf 6 bis 15 Jahre versetztes „Auf den Stock setzen“ auf maximal 20 Meter Länge und
nicht mehr als 1/3 der Gesamtfläche.
Bewertung der durchgeführten Maßnahme: Die durchgeführten Maßnahmen waren nicht zulässig.
Geforderte Maßnahmen: Die Bewertung durch die UNB („es wächst wieder nach, daher keine Beeinträchtigung“, Art und Ausdehnung der Pflege)
ist fachlich in keiner Weise haltbar und muss unter der Anwendung der bundesweit guten fachlichen Praxis neu erfolgen. Die „Beeinträchtiger“ sind auch anhand von Indizien zu ermitteln und zur
Wiedergutmachung in räumlicher und funktioneller Weise zu verpflichten. Die Ordnungswidrigkeit ist festzustellen und mit einem spürbaren Entgelt zu belegen, damit Nachahmer künftig nicht wie
bisher ermuntert werden.
Graben im Bereich Sörnteich (siehe Karte Bereich Diebachsgraben):
Auf den nicht planfestgestellten Flächen am ehemals flach ausgebildeten nicht ständig wasserführenden Bach wurde ein 5 Meter breiter und
1,5 Meter tiefer schnurgerader Graben ausgehoben. Es wurden die gesamte Fauna und Flora vernichtet. Sogar die Wurzeln der Gehölze wurden weitgehend ausgegraben. Die Funktion der Drainagen
wurde wiederhergestellt. Gemäß Auskunft der DEGES wurden die Maßnahmen am Graben aufgrund eines bestehenden Vertrages vorgenommen. Für diese Maßnahme soll auch eine Genehmigung vorliegen. Vertrag
und Genehmigung liegen uns nicht vor.
Es wurden drei Übergänge am Graben neu geschaffen bzw. blieben erhalten. Deren Bauweise verhindert die Durchgängigkeit für das in der
Planfeststellung als Zielart festgelegt Makrozoobenthos.
Rechtliche Bewertung: Die durchgeführten Maßnahmen widersprechen der Wasserrahmenrichtlinie und den daraus resultierenden deutschen
Gesetzen und allgemein gültigen Handlungsempfehlungen (WHG, HWG, Merkblatt DWA-M 612-1, Merkblatt DWA-M 610) gravierend. Dies kann auch nicht durch einen möglicherweise rechts- bzw.
sittenwidrigen Vertrag ausgehebelt werden.
Geforderte Maßnahmen: Wir beantragen aufgrund des Bundes- und des Landes-Umweltinformationsgesetzes die Überlassung des Vertrages in der Form, dass persönliche Daten geschützt, aber die
umweltrelevanten Teile klar erkennbar sind und bewertet werden können.
Wir beantragen aufgrund der Gesetze die Überlassung der Genehmigung, auf die sich die durchgeführten Maßnahmen angeblich gründen. Zudem fordern
wir die Stellungnahmen der eingebundenen Behörden und die Bewertung des Naturschutzbeirates des Vogelsberges an. Zudem erwarten wir Auskunft über die Art und Weise und die Form der Einbindung der
Verbände.
Wir fordern die Erneuerung der Übergänge gemäß den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie (Kastenprofil), falls diese überhaupt benötigt
werden. Wir fordern die Wiederherstellung der über die eventuell vorliegende Genehmigung hinaus gehenden Beeinträchtigungen durch den Verursacher und die Verhängung eines
Ordnungswidrigkeitsentgeltes.
Wir fordern die Wiederherstellung der Beeinträchtigungen, die durch eine eventuell rechtswidrige Genehmigung vorgenommen wurde, durch die
verantwortliche Behörde.
Drainagen auf den Grundstücken 27/1 und 27/2
Auf beiden Seiten des Grabens wurden Drainagen verlegt. Auf der Wiese links des Grabens wurde dies im Jahr 2015, auf der rechten Seite
bereits in längerer Vergangenheit vorgenommen.
Geforderte Maßnahme: Es ist zu ermitteln, wann die Verlegung der Drainagen durchgeführt wurde. Dies gilt in erster Linie für die
vermutlich neu verlegten. Es ist zu prüfen, ob für die Verlegung der Drainagen entsprechende Genehmigungen vorliegen. Falls keine Genehmigungen vorliegen, sind diese zu entfernen. Falls die
Maßnahme rechtswidrig durchgeführt wurde, sind die „Beeinträchtiger“ zu ermitteln und gegebenenfalls mit der Wiedergutmachung in räumlicher und funktioneller Weise zu belegen. Die
Ordnungswidrigkeit ist festzustellen und mit einem spürbaren Entgelt zu belegen, damit Nachahmer künftig nicht wie bisher ermuntert werden. Wir beantragen aufgrund des Bundes- und des
Landes-Umweltinformationsgesetzes, uns das Ergebnis der Prüfung und die daraus resultierenden Maßnahmen mitzuteilen.
Damm des ehemaligen Sörnteichs (siehe Karte Bereich 2):
Am Damm und im nicht von der Planfeststellung in Anspruch
genommenen Bereich wurden große, einheimische, standortgerechte Gehölze gerodet. Dies wurde auf der Eigentumsfläche des Landwirts und auf der Eigentumsfläche des Landes Hessen
vorgenommen.
Rechtliche Bewertung: Die durchgeführten Maßnahmen sind rechtswidrig.
Geforderte Maßnahmen: Die „Beeinträchtiger“ sind auch anhand von Indizien zu ermitteln und mit der Wiedergutmachung in räumlicher und
funktioneller Weise zu belegen. Es liegen Aussagen eines Mitarbeiters der beauftragten Firma vor, wer die Fällung in Auftrag gegeben hat. Die Ordnungswidrigkeit ist festzustellen und mit einem
spürbaren Entgelt zu belegen, damit Nachahmer künftig nicht wie bisher ermuntert werden.
Fläche der Ausgleichsmaßnahme RP (Kir) P 22-NN-00149 im Norden (siehe Karte Bereich 3):
In der „Feldgehölz-Pflanzung“ wurden ebenfalls Bäume und Hecken gefällt. Die genaue Verortung wurde von uns nicht vorgenommen.
Geforderte Maßnahmen: Die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist zu prüfen. Die genaue Verortung ist durchzuführen. Falls die Maßnahme
rechtswidrig durchgeführt wurde, sind die Beeinträchtiger“ zu ermitteln und gegebenenfalls mit der Wiedergutmachung in räumlicher und funktioneller Weise zu belegen. Die Ordnungswidrigkeit ist
festzustellen und mit einem spürbaren Entgelt zu belegen, damit Nachahmer künftig nicht wie bisher ermuntert werden. Wir beantragen aufgrund des Bundes- und des Landes-Umweltinformationsgesetzes,
uns das Ergebnis der Prüfung und die daraus resultierenden Maßnahmen mitzuteilen.
Gehölzstreifen am Feldweg östlich des Sörnteich (siehe Karte Bereich 4):
Luftaufnahmen und Zeugen belegen, dass es einen mehrere Meter breiten Gehölzstreifen gab, der durch den ehemaligen Besitzer, die damalige
Versuchsanstalt Neu-Ulrichstein, angelegt wurde. Dieser wurde fortgesetzt über viele Jahre immer wieder scheibchenweise beeinträchtigt. Aktuell wurden dort wieder Gehölze entfernt.
Geforderte Maßnahmen: Die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist zu prüfen. Falls die Maßnahme rechtswidrig durchgeführt wurde, sind die
„Beeinträchtiger“ zu ermitteln und gegebenenfalls mit der Wiedergutmachung in räumlicher und funktioneller Weise zu belegen. Gegebenenfalls ist die Ordnungswidrigkeit festzustellen und mit einem
spürbaren Entgelt zu belegen, damit Nachahmer künftig nicht wie bisher ermuntert werden. Wir beantragen aufgrund des Bundes- und des Landes-Umweltinformationsgesetzes, uns das Ergebnis der
Prüfung und die daraus resultierenden Maßnahmen mitzuteilen.
Südostecke des Gebiets Sörnteich (siehe Karte Bereich 5):
Es wurde der Aufwuchs des sehr expansiven Neophyte „Japanischer Staudenknöterich Fallopia japonica “ festgestellt. Im näheren
Umkreis ist kein weiteres Vorkommen bekannt.
Geforderte Maßnahmen: Es ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls durch wen die Pflanzen rechtswidrig ausgebracht wurden. Gegebenenfalls ist
die Ordnungswidrigkeit festzustellen und mit einem spürbaren Entgelt zu belegen, damit Nachahmer künftig nicht wie bisher ermuntert werden. Die Pflanzen sind nachhaltig zu bekämpfen. Wir
beantragen aufgrund des Bundes- und des Landes-Umweltinformationsgesetzes, uns das Ergebnis der Prüfung und die daraus resultierenden Maßnahmen mitzuteilen.
Vogel- und Naturschutzgruppe Maulbach
NABU-Gruppe Homberg (Ohm) e.V.